Vakuumheber sind "Lose Lastaufnahmemittel". Für den Hersteller ist die EN 13155-2013 Krane – Lose Lastaufnahmemittel bindend, sowie die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II A.
Weitere Vorschriften sind:
Für Vakuumschlauchheber gilt die EN 14238:2004 "Handgeführte Manipulatoren" sowie die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II A und die EN 61000-6-3 Elektromagnetische Verträglichkeit.
Für die Betreiber von Vakuumhebern und Vakuumhebegeräten sind die Richtlinien der Berufsgenossenschaften nach DGUV Regel 100-500 / BGR 500 vorgeschrieben. Die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien schreiben beispielsweise vor, dass ein Vakuumheber nach längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen überprüft werden muss.
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Ja, da der Gesetzgeber von einem erhöhten Gefährdungspotential auf Baustellen ausgeht, gibt es hier in der EN 13155 eine zusätzliche Vorschrift für den Baustelleneinsatz.
Vakuumheber auf Baustellen benötigen eine zusätzliche formschlüssige Halteeinrichtung oder ein Zweikreissystem.
Gesetzestext EN 13155 5.2.2.8
Vakuumheber, die bestimmungsgemäß für den Einsatz auf Baustellen vorgesehen sind, müssen mit einer zweiten formschlüssigen Halteeinrichtung ausgerüstet sein, oder das Reservevakuum einschließlich Rückschlagventil muss zweifach vorhanden sein. Jedes Reservevakuum muss mit einem getrennten Satz von Vakuumtellern verbunden sein. Jeder Satz der Vakuumteller muss die Anforderungen aus 5.2.2.1 erfüllen.
Ein Beispiel für ein Baustellengerät ist der Vakuum-Paneelheber Typ CLAD-BOY mit einer formschlüssigen Halteeinrichtung: